NovaBACKUP Allgemeine Geschäftsbedingungen

NovaBACKUP Europe GmbH
Marienstrasse 89, 30171 Hannover, Deutschland

§ 1 Vertragsgegenstand

(1) Gegenstand dieser Geschäftsbedingungen ist die Überlassung von Standardsoftware im Objektcode inklusive der zugehörigen Benutzerdokumentation („Vertragssoftware“) und die Einräumung der in § 3 beschriebenen Nutzungsrechte. Die Hardware- und Softwareumgebung, innerhalb derer die Vertragssoftware einzusetzen ist, ist ebenfalls im Lizenzschein festgelegt.

(2) NovaBACKUP überlässt dem Kunden (siehe Definition unter §9 (10)) ein Exemplar der Vertragssoftware auf Datenträger sowie eine PDF-Version der zugehörigen Benutzerdokumentation. Erfolgt die Lieferung im Wege des Download, so stellt NovaBACKUP dem Kunden die Vertragssoftware auf seiner Homepage zum Download bereit.

(3) Die Beschaffenheit und Funktionalität der Vertragssoftware ergibt sich abschließend aus der überlassenen oder im Internet einsehbaren Produktbeschreibung. Die darin enthaltenen Angaben sind als Leistungsbeschreibungen zu verstehen und nicht als Garantien. Eine Garantie wird nur gewährt, wenn sie als solche ausdrücklich bezeichnet worden ist.

(4) NovaBACKUP hat bei Abschluss eines Mietvertrages das Recht, Änderungen an der Software vorzunehmen, sofern diese der Sicherung der Funktionsfähigkeit dienen. Dies gilt nicht, wenn die entsprechenden Maßnahmen für den Kunden unzumutbar sind. NovaBACKUP hat den Kunden über entsprechende Maßnahmen rechtzeitig im voraus in Kenntnis zu setzen.

(5) Installations- und Konfigurationsleistungen sind nicht Gegenstand dieses Vertrags.

§ 2 Rechteeinräumung

(1) Der Kunde erhält ein nicht ausschließliches Recht zur Nutzung der Vertragssoftware. Das Nutzungsrecht ist bei Kauf der Software zeitlich unbeschränkt, im Falle der Miete zeitlich beschränkt auf die Dauer des bestehenden Vertrages. Die zulässige Nutzung umfasst die Installation der Vertragssoftware, das Laden in den Arbeitsspeicher sowie den bestimmungsgemäßen Gebrauch durch den Kunden. Die Anzahl der Lizenzen sowie Art und Umfang der Nutzung bestimmen sich im Übrigen nach dem Lizenzschein.

(2) Der Kunde ist bei Kauf der Software berechtigt, eine Sicherungskopie zu erstellen, wenn dies zur Sicherung der künftigen Nutzung erforderlich ist. Der Kunde wird auf der erstellten Sicherungskopie den Vermerk „Sicherungskopie“ sowie einen Urheberrechtsvermerk des Herstellers sichtbar anbringen.

(3) Zur Herstellung der Interoperabilität gelten die Rechte des § 69e UrhG. Dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass NovaBACKUP dem Kunden die hierzu notwendigen Informationen auf Anforderung nicht innerhalb angemessener Frist zugänglich gemacht hat.

(4) Der Kunde ist nach Kauf der Software berechtigt, die erworbene Kopie der Vertragssoftware einem Dritten unter Übergabe des Lizenzscheins und der Dokumentation dauerhaft zu überlassen. In diesem Fall wird er die Nutzung des Programms vollständig aufgeben, sämtliche installierten Kopien des Programms von seinen Rechnern entfernen und sämtliche auf anderen Datenträgern befindlichen Kopien löschen oder NovaBACKUP übergeben, sofern er nicht gesetzlich zu einer längeren Aufbewahrung verpflichtet ist. Auf Anforderung von NovaBACKUP wird der Kunde ihm die vollständige Durchführung der genannten Maßnahmen schriftlich bestätigen oder ihm gegebenenfalls die Gründe für eine längere Aufbewahrung darlegen. Des Weiteren wird der Kunde mit dem Dritten ausdrücklich die Beachtung des Umfangs der Rechtseinräumung gemäß diesem § 3 vereinbaren.

(5) Nutzt der Kunde die Vertragssoftware in einem Umfang, der die erworbenen Nutzungsrechte qualitativ (im Hinblick auf die Art der gestatteten Nutzung) oder quantitativ (im Hinblick auf die Anzahl der erworbenen Lizenzen) überschreitet, so wird er unverzüglich die zur erlaubten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte erwerben. Unterlässt er dies, so wird NovaBACKUP die ihm zustehenden Rechte geltend machen.

(6) Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen nicht von der Vertragssoftware entfernt oder verändert werden.

§ 3 Entgelt, Fälligkeit und Verzug

(1) Der Kauf bzw. die Miete der Software ist kostenpflichtig. Es gelten die jeweils von NovaBACKUP im Angebot angegebenen Preise.

(2) Im Falle der Miete ist NovaBACKUP berechtigt, den Mietzins erstmals nach Ablauf von zwölf Monaten nach Vertragsschluss mit einer Ankündigung in Textform von drei Monaten zum Monatsende zu erhöhen, sofern und soweit sich seine für die Erhaltung, Pflege und Weiterentwicklung der Software anfallenden Material- und Personalkosten erhöht haben. Der Kunde hat das Recht, das Mietverhältnis innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zugang der Ankündigung einer Mieterhöhung zu kündigen. Bei einer Reduzierung der entsprechenden Material- und Personalkosten von NovaBACKUP kann der Kunde nach Ablauf der in Satz 1 bezeichneten Frist eine entsprechende Herabsetzung des Mietzinses verlangen.

(3) Zahlungen sind mit der Ablieferung der Vertragssoftware bei dem Kunden bzw. der Bereitstellung zum Download und Mitteilung der Zugangsdaten an den Kunden fällig und innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung zu zahlen, soweit NovaBACKUP nicht im Einzelfall Vorkasse verlangt.

(4) Ist an dem Geschäft ein Verbraucher beteiligt, betragen die Verzugszinsen fünf Prozent über dem jeweils gültigen Basiszinssatz. Ansonsten betragen die Verzugszinsen acht Prozent über dem jeweils gültigen Basiszinssatz.

§ 4 Gewährleistung

(1) NovaBACKUP leistet Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit sowie dafür, dass der Kunde die Vertragssoftware ohne Verstoß gegen Rechte Dritter nutzen kann. Die Sachmängelgewährleistung gilt nicht für Mängel, die darauf beruhen, dass die Vertragssoftware in einer Hardware- und Softwareumgebung eingesetzt wird, die den im Lizenzschein genannten Anforderungen nicht gerecht wird.

(2) Ist der Kunde Unternehmer hat er die Vertragssoftware unverzüglich nach Erhalt auf offensichtliche Mängel zu überprüfen und diese bei Vorliegen NovaBACUP unverzüglich mitzuteilen, ansonsten ist eine Gewährleistung für diese Mängel ausgeschlossen. Entsprechendes gilt, wenn sich später ein solcher Mangel zeigt. § 377 HGB findet Anwendung.

(3) Ist der Kunde Unternehmer, so ist NovaBACKUP im Falle eines Sachmangels zunächst zur Nacherfüllung berechtigt, d.h. nach eigener Wahl zur Beseitigung des Mangels („Nachbesserung“) oder Ersatzlieferung. Im Rahmen der Ersatzlieferung wird der Kunde gegebenenfalls einen neuen Stand der Software übernehmen, es sei denn dies führt zu unzumutbaren Beeinträchtigungen. Bei Rechtsmängeln wird NovaBACKUP dem Kunden nach eigener Wahl eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der Vertragssoftware verschaffen oder diese so abändern, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden.

(4) NovaBACKUP ist im Einzelfall berechtigt, die Gewährleistung in den Räumlichkeiten des Kunden zu erbringen. NovaBACKUP genügt seiner Pflicht zur Nachbesserung auch, indem er mit einer automatischen Installationsroutine versehene Updates auf seiner Homepage zum Download bereitstellt und dem Kunden telefonischen Support zur Lösung etwa auftretender Installationsprobleme anbietet. Es gelten NovaBACKUPs Support Richtlinien.

(5) Das Recht des Kunden, im Falle des zweimaligen Fehlschlagens der Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach seiner Wahl den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurück zu treten, bleibt unberührt. Ein Rücktrittsrecht besteht nicht bei unerheblichen Mängeln. Macht der Kunde Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen geltend, so haftet NovaBACKUP nach § 5.

(6) Ist der Kunde Verbraucher, finden die gesetzlichen Gewährleistungsregeln unbeschränkt Anwendung.

(7) Im Falle des Mietvertrages ist eine Kündigung des Kunden wegen Nichtgewährung des vertragsmäßigen Gebrauchs erst zulässig, wenn dem Anbieter ausreichende Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese fehlgeschlagen ist.

(8) Mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen verjähren Gewährleistungsansprüche aufgrund von Sachmängeln in zwei Jahren bzw. in einem Jahr, wenn an dem Geschäft kein Verbraucher beteiligt ist. Die Verjährung beginnt im Falle des Verkaufs auf einem Datenträger mit der Ablieferung der Vertragssoftware, im Falle des Verkaufs mittels Download aus dem Internet nach Mitteilung und Freischaltung der Zugangsdaten für den Downloadbereich. Für Schadensersatzansprüche und Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen gilt § 6.

(9) Besteht zwischen den Parteien ein Pflegevertrag, richtet sich die Beseitigungsfrist für Mängel nach den in diesem Pflegevertrag vorgesehenen Zeiten. Soweit kein individueller Vertrag geschlossen wurde, gelten NovaBACKUPs Support Richtlinien.

§ 5 Haftung

(1) NovaBACKUP haftet unbeschränkt

  • bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
  • für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit, nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie
  • im Umfang einer von NovaBACKUP übernommenen Garantie.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszwecks ist (Kardinalpflicht), ist die Haftung von NovaBACKUP der Höhe nach begrenzt auf den Schaden, der nach der Art des fraglichen Geschäfts vorhersehbar und typisch ist.

(3) Eine weitergehende Haftung von NovaBACKUP besteht nicht.

(4) Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe von NovaBACKUP.

(5) Bei Mietverträgen im unternehmerischen Geschäftsverkehr wird die verschuldensunabhängige Haftung von NovaBACKUP nach § 538 BGB wegen Fehlern, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden waren, ausgeschlossen.

§ 6 Sicherungsmaßnahmen, Audit-Recht

(1) Der Kunde wird die Vertragssoftware sowie gegebenenfalls die Zugangsdaten für den Onlinezugriff durch geeignete Maßnahmen vor dem Zugriff durch unbefugte Dritte sichern. Insbesondere sind sämtliche Kopien der Vertragssoftware sowie die Zugangsdaten an einem geschützten Ort zu verwahren.

(2) Der Kunde wird es NovaBACKUP auf dessen Verlangen ermöglichen, den ordnungsgemäßen Einsatz der Vertragssoftware zu überprüfen, insbesondere daraufhin, ob der Kunde das Programm qualitativ und quantitativ im Rahmen der von ihm erworbenen Lizenzen nutzt. Hierzu wird der Kunde NovaBACKUP Auskunft erteilen, Einsicht in relevante Dokumente und Unterlagen gewähren sowie eine Überprüfung der eingesetzten Hardware- und Softwareumgebung ermöglichen. NovaBACKUP darf die Prüfung in den Räumen des Kunden zu dessen regelmäßigen Geschäftszeiten durchführen oder durch zur Verschwiegenheit verpflichtete Dritte durchführen lassen. NovaBACKUP wird darauf achten, dass der Geschäftsbetrieb des Kunden durch seine Tätigkeit vor Ort so wenig wie möglich gestört wird.

§ 7 Vertraulichkeit

(1) „Vertrauliche Informationen“ sind alle Informationen und Unterlagen der jeweils anderen Partei, die als vertraulich gekennzeichnet oder aus den Umständen heraus als vertraulich anzusehen sind, insbesondere Informationen über betriebliche Abläufe, Geschäftsbeziehungen und Know-how.

(2) Die Parteien vereinbaren, über vertrauliche Informationen Stillschweigen zu wahren.

(3) Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen,

a) die dem Empfänger bei Abschluss des Vertrags nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden;

b) die bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrags beruht;

c) die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichts oder einer Behörde offen gelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich, wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Partei vorab unterrichten und ihr Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen.

(4) Die Pflicht zur Vertraulichkeit besteht über die Laufzeit des Lizenzvertrages hinaus.

§ 8 Laufzeit bei Mietverträgen

Bei Mietverträgen wird das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann von beiden Parteien mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres, erstmals nach Ablauf von zwölf Monaten nach Abschluss dieses Vertrages gekündigt werden. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

§ 9 Änderungen

NovaBACKUP ist zu Änderungen der Leistungsbeschreibung oder der allgemeinen Geschäftsbedingungen und sonstiger Bedingungen berechtigt.NovaBACKUP wird diese Änderungen nur aus triftigen Gründen durchführen, insbesondere aufgrund neuer technischer Entwicklungen, Änderungen der Rechtsprechung oder sonstigen gleichwertigen Gründen. Wird durch die Änderung das vertragliche Gleichgewicht zwischen den Parteien erheblich gestört, so unterbleibt die Änderung. Im Übrigen bedürfen Änderungen der Zustimmung des Kunden.

NovaBACKUP ist berechtigt, die jeweilige Preisliste maximal ein Mal pro Quartal an sich verändernde Marktbedingungen, bei erheblichen Veränderungen in den Beschaffungskosten, Änderungen der Umsatzsteuer oder der Beschaffungspreise, anzupassen. Bei Preiserhöhungen, die den regelmäßigen Anstieg der Lebenskosten wesentlich übersteigen, steht dem Kunden ein Kündigungsrecht zu. Dies wird ihm von NovaBACKUP in diesen Fällen in Textform mitgeteilt.

§ 10 Sonstiges

(1) Der Kunde darf Ansprüche gegen NovaBACKUP nur nach schriftlicher Zustimmung auf Dritte übertragen. § 3 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

(3) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Klausel. Elektronische Dokumente in Textform erfüllen das Schriftformerfordernis nicht.

(4) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung.

(5) Die Vertragssoftware kann (Re-)Exportrestriktionen unterliegen, z.B. der Vereinigten Staaten von Amerika oder der Europäischen Union. Der Kunde hat diese Bestimmungen bei einer Weiterveräußerung oder sonstigen Ausfuhr zu beachten.

(6) Auf diesen Vertrag ist das deutsche Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.4.1980 (UN-Kaufrecht) anzuwenden.

(7) Erfüllungsort ist Hannover. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Hannover, sofern jede Partei Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat.

(8) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragsparteien werden sich bemühen, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame zu finden, die dem wirtschaftlichen Bedeutungsgehalt der unwirksamen Bestimmung am ehesten nahe kommt.

(9) Sämtliche in diesem Vertrag genannten Anlagen sind verpflichtender Vertragsbestandteil.

(10) Als Kunde wird in diesen AGB die Person, Gesellschaft oder Organisation bezeichnet die Waren, Produkte oder Dienstleistungen von NovaBACKUP erwirbt. Dies können sowohl Endkunden als auch Vertriebspartner sein.

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